Neben der eigentlichen Höhe des Einkommens ist hierbei vor allem die Zahl der unterhaltspflichtigen Personen entscheidend für den Betrag, der nicht vom Einkommen gepfändet werden kann. Dieser sogenannte Pfändungsfreibetrag ist in entsprechenden Tabellen festgelegt, sodass jeder, dem eine Einkommenspfändung droht, sein pfändbares Einkommen relativ leicht selbst in Erfahrung bringen kann. Damit eine Pfändung erfolgen kann, muss ein rechtskräftiger Titel vorliegen. Diesen Titel, in den meisten Fällen ein Urteil vom Gericht, muss der Gläubiger erwirken, bevor er eine Zahlung veranlassen kann. Etwas anders verhält es sich bei einer Verbraucher- oder Privatinsolvenz, da sich der Schuldner in diesem Fall verpflichtet, sein zu pfändendes Einkommen abzuführen. Bei einer bestehenden Beschäftigung kann dann der Treuhänder eine entsprechende Einkommenspfändung direkt beim Arbeitgeber veranlassen, sodass der Schuldner nur noch den Pfändungsfreibetrag ausgezahlt bekommt.
Hat ein Schuldner keine unterhaltspflichtigen Personen zu versorgen, so bleiben knapp 1.000 Euro seines Einkommens pfändungsfrei. Von jedem Euro, den er darüber hinaus verdient, wobei hier immer vom Nettoeinkommen die Rede ist, muss er ca. 70 Prozent an den Treuhänder abführen. So verbleibt auch bei einem sehr hohen Nettoeinkommen verhältnismäßig wenig Geld beim Schuldner, der dadurch seine Schulden aber relativ schnell verringern kann. Jede unterhaltsberechtigte Person, also Ehepartner mit einem Einkommen von weniger als 400 Euro im Monat und Kinder, erhöhen das pfändungsfreie Nettoeinkommen und verringern zusätzlich den pro Monat pfändbaren Betrag. So sind bei einem Schuldner ohne unterhaltsberechtigte Angehörige bei einem Nettoeinkommen von 3.000 Euro ca. 47 Prozent des Nettoeinkommens pfändbar. Bei einer Familie mit vier Kindern sind dies dagegen weniger als drei Prozent. Nicht pfändbar sind darüber hinaus Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen, wobei dies sowohl für Schuldner ohne als auch mit unterhaltsberechtigten Angehörigen gilt.
In jedem Fall gilt aber eine Höchstgrenze bei der Berechnung von nicht pfändbaren Beträgen, und diese Grenze liegt bei etwas über 3.000 Euro. Alle Beträge, die über diese Grenze hinausgehen, sind unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen zu 100 Prozent pfändbar. Weiterhin ist zu beachten, dass die hier angesprochenen Werte nur für eine Pfändung durch Gläubiger mit einem entsprechenden Titel oder im Rahmen einer Insolvenz gelten. Handelt es sich hingegen um Pfändungen, die von unterhaltsberechtigten Personen oder dem Jugendamt veranlasst werden, dann gelten die Werte der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle regelt die Unterhaltsansprüche von Kindern oder Partnern und legt andere Werte zugrunde. Im Gegensatz zu den Pfändungstabellen sind diese Werte nicht vom Gesetzgeber festgelegt, sondern eine Empfehlung der Gerichte. Diese Empfehlung besitzt aber einen allgemeingültigen Charakter und gilt als akzeptierte Grundlage bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen. Nach dieser Tabelle verbleiben einem Zahlungspflichtigen ca. 10 Prozent weniger von seinem Nettogehalt, als es die gesetzlichen Pfändungstabellen vorsehen. Grundlage hierbei ist das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen, das nicht dem tatsächlichen Nettoeinkommen laut Abrechnung entsprechen muss.